Firma Rolf Blöchle GmbH, Julius-Bauser-Str. 23, 72186 Empfingen
Es gelten unsere nachstehenden
zusätzliche Vertragsbedingungen (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung)
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Firma Rolf Blöchle GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
3. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
11. Zusatzbedingungen für Konsignationslagerverträge:
Vorstehende Vertragsbedingungen gelten auch für Konsignationslagerverträge.
Zusätzlich gilt als vereinbart:
a) Der Händler tritt schon jetzt seine Ansprüche aus der Veräusserung von Konsignationsware mit allen Nebenrechten an den Hersteller ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Ware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Lieferungen oder Leistungen an einen oder mehrere Abnehmer veräussert wird. Der Händler ist nicht berechtigt, die Abtretbarkeit seiner Ansprüche aus der Veräusserung von Konsignationsware vertraglich auszuschliessen.
b) Erfolgt die Veräusserung von Konsignationsware zusammen mit anderen Waren oder in be- oder verarbeiteter Form, so gilt die Abtretung der Ansprüche an den Händler nur in Höhe des Wertes der Konsignationsware als vereinbart.
c) Auf Verlangen des Herstellers hat der Händler die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und dem Hersteller alle zur Geltendmachung der Rechte des Herstellers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
d) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen des Herstellers um mehr als 10 %, so gibt er nach seiner Wahl auf Antrag des Händlers Sicherungen in entsprechendem Umfang frei.